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§ 50a (Im Ausland ansässige Steuerpflichtige, die im Inland Einkünfte erzielen)

From Parasol

Angesichts der hohen Mobilität von Künstlern hat der Gesetzgeber seit Jahrzehnten ein besonderes Augenmerk auf im Ausland ansässige Steuerpflichtige,

die im Inland Einkünfte erzielen. Da eine Veranlagung bei teilweise nur tageweiser Inlandstätigkeit nicht praktikabel ist,

wird über § 50a EStG regelmäßig der inländische Veranstalter verpflichtet, ähnlich dem Lohnsteuerabzug, eine Steuer von der Vergütung einzubehalten.

Wann kommt der §50a EStG zum tragen?

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Der Steuerabzug nach § 50a EStG kommt für Parasol Island GmbH bei der Beschäftigung von Foto- und Filmmodellen und allen anderen darstellenden Tätigkeiten zum Tragen sofern

  • das Model selbständig ist und mit uns abrechnet (nicht weisungsgebunden ist)
  • das Model im Ausland lebt ; ist es im Inland beschränkt steuerpflichtig und somit Steuerrechtliches Ausländer. Ab 183 Tagen/Jahr Aufenthalt in Inland ist es steuerrechtlich Inländer somit besteht unbeschränkte Steuerpflicht.
  • und die Leistung des Modells in Deutschland verwertet wird. Dies ist für unsere Agentur regelmäßig der Fall.

Welche Aufwände musst du als Producer kalkulieren?

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Das Honorar für das Shooting selbst fällt nicht unter den § 50a EStG, wohl aber das Entgelt für die Rechteübertragung,

also das Buyout. Auf diesen Teil ist die pauschale Einkommensteuer in Höhe von 15% (zzgl. Soli) einzubehalten und an die deutsche Finanzbehörde abzuführen.

Für die Berechnung des Steuerabzuges ist die Rechnung für Modells aufzuteilen, in das nicht dem Steuerabzug unterliegende reine Shooting-Honorar und dem Buyout. Ergibt sich im Einzelfall keine Aufsplittung, kann bei Rechnungen bis 10.000,-- Euro folgende Vereinfachungsregel angewendet werden:

  1. Rechnungssumme 0,-- € bis 4.999,-- € wird aufgesplittet in 20% Buyoutanteil und 80% Honorar
  2. Rechnungssumme 5.000 bis 9.999,-- € wird aufgesplittet in 45% Buyoutanteil und 55% Honorar
  3. Rechnungssumme ab 10.000,-- € die Aufsplittung muss zwingend aus der Rechnung hervorgehen

Beispielrechnung:

Bei einer Rechnung über 3.000,-- Euro entfallen laut Vereinfachungsregel 20% auf das Buyout (sofern nichts anderes im Vertrag steht) – also 600,-- Euro. Darauf müssen wir 15% Lohnsteuer (90,-- Euro ) und 5,5 % Soli (4,95 Euro) an Steuern abführen.

Was ist mit dem Model zu vereinbaren?

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Wir haben die Möglichkeit durch eine sogenannte "Vollmacht in Steuersachen" uns die gezahlten Lohnsteuerbeträge beim Finanzamt zurück zu holen.

Bitte lasst die Vollmacht direkt bei der Beauftragung vom Model unterzeichnen.

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